Gerecht geht anders

15. Januar 2011  Allgemein, Hartz IV

Hartz-IV: Manche gesetzliche Krankenkassen erheben trotz angekündigter Befreiung einen Zusatzbeitrag von ALG-II Beziehern, weil sie eine Satzungsänderung durchgeführt haben. ALG-II-Bezieher müssen die Zusatzbeiträge unter Umständen vom ALG-II Regelsatz selbst bezahlen.

Hartz-IV-Bezieher sind von der Zahlung von Zusatzbeiträgen zur gesetzlichen Krankenkasse befreit. Allerdings nur bis der durchschnittliche Zusatzbeitrag aller Krankenkassen überschritten ist. Das heißt, verlangt eine Krankenkasse einen höheren Zusatzbeitrag als den durchschnittlichen Zusatzbeitrag, so müssen Hartz-IV-Bezieher die Differenz von dem ihnen zustehenden Regelsatz bezahlen. Dazu muss die Krankenkasse ihre Satzung ändern und Hartz-IV-Bezieher zur Zahlung des Differensbeitrages verpflichten. Das Tückische daran ist das der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur Zeit Null Euro beträgt, da nur wenige Krankenkassen einen zusätzlichen Beitrag erheben.

Im Zuge der Gesundheitsreform wurde eine Befreiung der Zusatzbeiträge für Hartz-IV-Bezieher vereinbart. Der Bund verpflichtet sich dabei, den „durchschnittlichen Zusatzbeitrag“ der Krankenkassen zu übernehmen. Für die Übernahme der Kosten orientiert sich der Bund an den durchschnittlichen Zusatzbeiträgen, den alle Kassen erheben. Durch die Beitragserhöhungen sehen allerdings beinahe alle Krankenkassen derzeit von zusätzlichen Beiträgen ab. Insgesamt 13 Krankenkassen erheben auch 2011 einen Zusatzbeitrag. Die durchschnittliche Höhe des Zusatzbeitrages bei den betroffenen Kassen liegt derzeit bei acht Euro. Im Durchschnitt aller Kassen liegt der Zusatzbeitrag für das Jahr 2011 bei Null Euro. Das bedeutet, dass Hartz-IV -Betroffene dennoch den Pauschalbetrag entrichten müssen, wenn die Kasse einen Zusatz in ihre Satzung aufnimmt, in der grundsätzlich Arbeitslosengeld-II Bezieher zur Zahlung des Differenzbeitrages verpflichtet werden.

Drei von 13 Kassen haben angekündigt, eine Satzungsänderung vorzunehmen. Alle andere Kassen, die derzeit Zusatzbeiträge von ihren Versicherten erheben, haben sich bislang nicht geäußert oder planen keine Änderung der Satzung. Der Gesetzgeber hat demnach gut für sich gesorgt, um nun doch wieder ALG-II-Bezieher dazu zu verpflichten, die teuren Zusatzbeiträge vom kargen Regelsatz zu übernehmen und selbst das Geld zu sparen. Da alle Kassen, die derzeit einen Zusatzbeitrag verlangen, diese schon im letzten Jahr eingeführt haben, können Betroffene auch nicht von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Denn dieser gilt nur dann, wenn die Kasse den Zusatzbeitrag erhöht oder neu einführt.

Quelle: gegen-hartz.de